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Für unsere Einkäufe gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem Lieferanten abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.2. Anfragen durch uns an den Lieferanten sind lediglich Einladungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots.
2.3. Kostenvorschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4. Der Lieferant hat unsere Bestellung umgehend, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.
2.5. Wir können im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren, Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
2.6. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenhändig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber uns schriftlich anzumelden und zu klären.
2.7. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Waren.
3. Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport
3.1. Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegeben Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
3.2. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, DDP Incoterms 2010 an uns oder an den von uns benannten Lieferort zu erfolgen.
3.3. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes und der Versandpapiere bei uns oder der von uns bezeichneten Empfangstelle maßgebend.
3.4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Lieferant unverzüglich darüber zu unterrichten.
3.5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar.
3.7. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs.
3.8. Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren.
3.9. Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken.
3.10. Der Lieferant versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011765/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und uns zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gem. den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant uns dies spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.
3.11. Der Lieferant hat uns bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen zu unterstützen und wird hierzu die von uns angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeugnisse, übergeben.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem Lieferanten zu tragen. Preiserhöhungen des Vertragsgegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
5.2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
5.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
6. Qualität
6.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
6.2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
6.3. Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
6.4. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
7. Mängelrüge
Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB.
8. Gewährleistung
8.1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.
8.2 Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
8.7 Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
8.8 In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
8.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.10.Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
9. Produkthaftung
9.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
9.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 9.1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
9.5. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der Lieferung der Vertragsgegenstände entstehenden Risiken eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, welche auch Rückrufmaßnahmen beinhaltet mit weltweitem Deckungsumfang und einem Deckungsbeitrag von mindestens EURO 5.000.000,– pro Schadensereignis abzuschließen und diesen Versicherungsschutz für die Dauer der Lieferbeziehung zuzüglich fünf Jahren nach Ablauf aufrechtzuerhalten. Auf Anfrage wird uns der Lieferant ein entsprechendes Versicherungszertifikat aushändigen.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung/Eigentumsvorbehalt
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von uns beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Vertragsgegenstände sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und uns und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
12.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
13. Einhaltung
13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 einrichten und weiter entwickeln sowie ein Managementsystem nach ISO 14001 anstreben. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
13.2. Für den Fall, dass sich der Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
14. Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln
Vom Lieferanten nach Vorgaben von uns gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung durch uns in das Eigentum von uns über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der Lieferant die Sache von uns. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots oder zur Ausführung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche, vorherige Zustimmung von uns dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen von uns zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der Lieferant sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sei denn, dem Lieferant steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.
15. Schutzrechte
15.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.
15.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
15.3. Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wis-sen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
15.4. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
16. Sonstiges
16.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von uns.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
16.3. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Lieferanten zu klagen.
1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzenden Bedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere textliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Annahme der Bestellungen des Bestellers werden wir ab Eingang der Bestellung innerhalb von 5 Werktagen anstreben, soweit es sich um Standardteile handelt. Bei Sonderteilen streben wir die Annahme der Betellungen des Bestellers ab Eingang der Bestellung innerhalb von 10 Werktagen an.
2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.
2.3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere schriftliche Genehmigung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2.1. genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu geben.
2.4. Für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Lieferungen ist der Besteller selbst verantwortlich.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
3.1. Unbefristete Verträge sind mit einer First von 6 Monaten kündbar.
3.2. Tritt bei Langfrist- und Abrufverträgen, bzw. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und unbefristete Verträge, eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3.3.1 Sollte es bis zum Ende des Abrufvertrags nicht zur Abnahme der Gesamtrahmenmenge kommen, erfolgt eine Rückberechnung anhand der Preisstaffel, gegebenenfalls zzgl. Rohstoffkosten bei Sondermaterial und Sonderkosten der Fertigung.
Sollte es innerhalb des Abrufvertrags zur Nichtabnahme einzelner Sequenzen kommen, so kann beim nächsten getätigten Abruf keine mehrfache Menge der maximalen Abrufmenge abgerufen werden. Es wird lediglich die einfache maximale Abrufmenge produziert und steht zum Abruf zur Verfügung.
Der Abrufvertrag hat eine generelle Laufzeit von einem Jahr. Die vereinbarte Frist zur Abrufverpflichtung kann maximal um eine Kulanzzeit von 6 Monaten verlängert werden. Im Anschluss daran muss ein neuer Abrufvertrag geschlossen werden, da der Lieferant die Preise nicht länger fixieren kann.
3.3.2 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Abrufmengen und Abrufsequenzen mitzuteilen. Änderungen sind mit unserem Vertrieb abzusprechen und im Ernstfall abzuklären. Mögliche Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder kurzfristige Änderung hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Ist das vereinbarte Vertragsende erreicht, ist der Kunde verpflichtet die Gesamtmenge innerhalb der darauffolgenden 3 Monaten abzunehmen. Bei vorzeitiger Beendigung des Langfrist- und Abrufvertrages ist der Kunde verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Ankündigung verfügbaren Lagerbestand von Fertig-, Halbfertig- und Rohteilen, sowie den Umlaufbestand komplett abzunehmen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die gesamte Vertragsmenge zu Beginn der Laufzeit zu produzieren, bzw. Fertig-, Halbfertig und Rohmaterialien einzukaufen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung werden separat in Rechnung gestellt.
4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto zu bezahlen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes geregelt ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Verzug tritt gem. § 286 BGB ein. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
6.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
6.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.3. Kommen wir schuldhaft in Lieferverzug kann der Besteller – sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,1% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
6.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
6.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen sowie Minder- oder Überlieferungen bis ca. 10% vorzunehmen.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ gem. Incoterms 2010, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Bestellers über.
7.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
9.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller nur anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
9.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10. Gewährleistung
10.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt sind.
10.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren.
10.3. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 7.
10.4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
10.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung wie Überhitzung, Trockenlauf, extreme Verschmutzung, falsche Schmiermittel entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Verschleiß und für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern.
10.6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen in ausreichender Stückzahl an uns zur Befundung zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn sich die Mängelrüge als richtig erweist. Falls erforderlich wird sich der Besteller aktiv an den Untersuchungen beteiligen, erforderlichenfalls spezielle Prüfeinrichtungen und – möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner werden sich die Ergebnisse gegenseitig mitteilen.
Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er seine Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache dem Besteller zu ersetzen. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb deren wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Aufwendungen des Bestellers wegen Sachmängeln werden gesonderte Vereinbarungen mit uns getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanteil des Bestellers und der Angemessenheit der Aufwendungen orientieren müssen und eine Prüfung unsererseits der vom Besteller geltend gemachten Erstattung ermöglichen.
10.7. Eine ausreichende Validierung im Originalaggregat muss durch den Besteller selbst vorgenommen werden. Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Validierung hätten festgestellt werden können.
10.8. Verlangt der Besteller eine Reklamationsbearbeitung mittels 8D-Report oder in anderer Weise, so führt das Verstreichen einer vom Besteller gesetzten Bearbeitungsfrist in keinem Fall zu einem konkludenten Anerkenntnis der Beanstandung.
10.9. Wir übernehmen keine Kosten für Feldaktionen, sofern diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden (z.B. Serviceaktionen).
11. Sonstige Ansprüche, Haftung
11.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt.
11.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionstätigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
11.3. Unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
11.4. In jedem Fall ist unsere Haftung in Höhe der jeweiligen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
12. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.
13. Werkzeuge
13.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleiben Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller die Werkzeuge ganz oder teilweise belasten.
13.2. Wird ausdrücklich vereinbart, dass die Werkzeuge Eigentum des Bestellers sein sollen, erkennt dieser an, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs- Know-how unsererseits verkörpert ist und dass wir hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit, auch bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Besteller und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehung, nicht besteht.
Im Falle der Insolvenz oder Lieferunfähigkeit durch uns, ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel gegebenenfalls gegen Zahlung der Restwerkzeugkosten heraus zu verlangen.
14. Projektabbruch
Für den Fall, dass es zu einem Abbruch eines Projekts kommt, der nicht von uns zu vertreten ist und aufgrund dessen keine Serienlieferung zustande kommt, hat der Besteller alle Projektkosten, die durch die Entwicklung und Herstellung des Produkts bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Projektabbruch entstanden sind, zu tragen.
15. Sonstiges
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
15.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
15.3. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend den Regelungslücken.