Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als vereinbart geltend.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluß widersprechen.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2.) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
(3.) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4.) Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer.
(5.) Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor.
(6.) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in unseren Bestellkatalogen und unsere weiteren Publikationen (auch Internet).
(7.) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Besteller verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Preise
(1.) Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Lager in Euro ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2.) Liegen zwischen Vertragsschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die zunächst von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3.) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so hat die hierdurch entstehenden Mehrkosten der Besteller zu tragen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere sämtlichen Rechnungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (auch bei Teilleistungen) oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zu bezahlen.
(2.) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(3.) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zusammenhängenden Kosten.
(4.) Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.
(5.) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung(en) nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon jedoch unberührt.
(6.) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gem. unten § 12.4 widerrufen.
§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen
(1.) Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen.
(2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3.) Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung.
(4.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(5.) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(6.) Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.
(7.) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(8.) Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte
(1.) Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger und berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen.
(2.) Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Besteller.
§ 7 Erstmuster
(1.) Die Freigabe vorgelegter Erstmuster sowie der ausdrückliche Verzicht auf Vorlage der Erstmuster durch den Besteller befreien uns von jeder Verantwortung für die nach diesen Unterlagen gefertigten Teile.
(2.) Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch undeutliche oder unvollständige Angaben entstanden sind, übernehmen wir keine Verantwortung.
(3.) Die Kosten für Erstmuster trägt der Besteller.
§ 8 Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Besteller getragen werden.
§ 9 Gefahrübergang, Versand
(1.) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs unserer Ware geht beim Versendungsverkauf auf den Besteller über, sobald die Ware ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks bzw. unseres Lagers, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben.
(2.) Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
(3.) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, wir hätten eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Besteller schriftlich übernommen.
§ 10 Gewährleistung
(1.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe oder nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns diese Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet sind, also nicht innerhalb der vorstehenden Frist gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2.) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
(3.) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
(4.) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
(5.) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
(5a.) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen.
(5b.) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches, eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach unserer Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5c.) Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, gleiches gilt für vergebliche Aufwendungen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(6.) Eine evtl. von uns vorgenommene technische Beratung stellt keine Garantieübernahme dar, sondern lediglich eine unverbindliche Empfehlung. Ein Beratungsvertrag kommt nicht zustande.
(7.) Unsere Produkte unterliegen abhängig vom Grad der Nutzung einem Verschleiß. Nutzungsbedingter Verschleiß stellt keinen Mangel dar und unterfällt somit nicht der Gewährleistung.
(8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Ist der Besteller Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
(9.) Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Besteller in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(10.) Wir übernehmen ausdrücklich keine Verpflichtung zum Abschluss von Produkthaftpflichtversicherungen nach den Vorgaben des Bestellers.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
(1.) Unsere Haftung beschränkt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
(2.) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller vorgelegten und geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht.
Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung seiner Vorlagen hinzuweisen.
(3.) Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers schließen wir die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter obliegt uns nicht.
(4.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2.) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet.
Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.
(3.) Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
(4.) Der Besteller tritt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware an uns ab.
Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben.
Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.
(5.) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(6.) Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.
(7.) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1.) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Unternehmenssitz.
(2.) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand an unserem Unternehmenssitz.
Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
§ 14 Anwendbares Recht
(1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2.) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1.) Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
(2.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, dass der ursprünglich erstrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.