Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für unsere Einkäufe gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.

I. Allgemeines/Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Un­ter­neh­mern i.S.d. § 310 BGB.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von un­se­ren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lie­fe­ran­ten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Gel­tung zugestimmt. Unsere Ein­kaufs­be­din­gun­gen gelten auch dann, wenn wir in Kennt­nis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen ab­wei­chen­der Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vor­be­halt­los an­neh­men.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lie­fe­ran­ten.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Unser Angebot ist innerhalb von acht Werktagen durch den Lie­fe­ran­ten per rechts­gül­tig unterschriebener Bestellkopie der Be­stel­lung (Bes­tel­lungs­an­nah­me) zu be­stä­ti­gen. Dies gilt nicht für Be­stel­lun­gen, die von uns auf dem We­ge der elektronischen Da­ten­über­tra­gung übermittelt wurden. In diesem Fall haben Bestätigungen so­fort, spätestens in­ner­halb von zwei Werktagen zu erfolgen.

2. An unseren Unterlagen (wie Angeboten, Beschreibungen, Kon­struk­tio­nen etc.) so­wie an den von uns bereitgestellten Fer­ti­gungs­mit­teln (wie Modellen, Mus­tern, Werk­zeu­gen etc.) behalten wir uns Ei­gen­tums- und Urheberrechte so­wie das aus­schließ­li­che Ver­wer­tungs­recht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige aus­drück­li­che schrift­li­che Zu­stim­mung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zu­gäng­lich ge­macht sowie au­ßer­halb der Geschäftsbeziehung mit uns - ins­be­son­de­re für Lieferungen an Dritte - nicht verwertet oder ein­ge­setzt wer­den. Sie sind auf Verlangen oder bei Nicht­zu­stan­de­kom­men des Ver­tra­ges zu­sam­men mit etwa angefertigten Ko­pi­en un­ver­züg­lich an uns zu­rück­zu­ge­ben. Im Übrigen sind die Unterlagen und Ge­gen­stän­de auf Kosten des Lie­fe­ran­ten für die Dauer von min­des­tens 10 Jah­ren sicher aufzubewahren.


III. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die von uns in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich und gel­ten frei Haus, sofern zwischen dem Lieferanten und uns nichts anderes schrift­lich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis ein­ge­schlos­sen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr­wert­steu­er. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von uns an­ge­ge­be­ne Bestellnummer auszuweisen.

2. Für eingetretenen Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Klein­men­gen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.

Wir bezahlen die gelieferte Ware, sofern keine abweichende schriftliche Ver­ein­ba­rung mit dem Lieferanten getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, ge­rech­net ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und Rech­nungs­er­halt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vol­lem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kauf­ver­trag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht be­rech­tigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

IV. Liefertermine

1. Liefertermine sind verbindlich, da sie auf unsere innerbetrieblichen Belange ab­ge­stimmt sind.

2. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so sind wir nach frucht­lo­sem Ablauf der gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Verzugsfolgen gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso wie Zusatzkosten für Lieferungen zur Unzeit.

4. Für den Lieferanten erkennbare drohende Lieferverzögerungen sind uns un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len. Unsere Rechte aus vorstehend Ziff. 2 und 3 blei­ben unberührt.

V. Lieferung/Gefahrübergang

1. Die Lieferung ist für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ord­nungs­ge­mäß trans­port­ver­packt frei Lieferort an der von uns an­ge­ge­be­nen An­schrift an­zu­lie­fern und dort zu erbringen.

2. Sofern wir für den Versand Anweisungen erteilen, sind aus­schließ­lich diese ver­bind­lich. Wir sind auch berechtigt, die Ware unter Be­rech­nung der Ta­rif­fracht abzuholen. Im Falle der Selbstabholung er­folgt die Wahl des Spe­di­teurs ausschließlich durch uns. Mehr­frach­ten, Standgelder usw. gehen zu Las­ten des Lieferanten.

3. Außer in den Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Ge­fahr des Lie­fe­ran­ten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver­schlech­te­rung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Fracht­ko­sten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns am vereinbarten Lieferort oder nach Ab­nah­me der Lieferung auf uns über.

VI. Lieferscheine

1. Lieferscheine sind der Ware immer beizufügen. Jede Sendung bzw. Po­si­ti­on ist mit unserer Artikel-Nr. zu kennzeichnen. Schä­den, die uns aus der un­rich­ti­gen Bezeichnung gelieferter Ware entstehen, sind uns vom Lie­fe­ran­ten zu ersetzen.

2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt auf unserer Seite kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skon­to nicht beeinträchtigt.

3. Produkte und Stangenmaterial aus rostfreien Werkstoffen können nicht ohne gültiges Werkstoffzeugnis vereinnahmt werden.


VII. Qualitätsanforderungen

Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Wa­re den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen, allen einschlägigen tech­ni­schen Vor­schrif­ten sowie unseren spezifischen Anforderungen, ins­be­son­de­re auch unseren je­wei­li­gen Qualitätsvereinbarungen, ent­spricht.

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Warenübernahme.

2. Werden gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche gel­tend gemacht und ist der Lieferant uns aus demselben Grund ge­währ­lei­stungs­pflich­tig, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Drit­ter freizustellen. Unsere Rechte aus den nachfolgenden Bestimmungen blei­ben hiervon unberührt.

IX. Mängel

1. Von uns vorgenommene Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie in­ner­halb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht offensichtlichen Män­geln innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels, dem Lie­fe­ran­ten zugehen.

2. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir - unbeschadet wei­te­rer gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, nach unserer Wahl vom Lie­fe­ran­ten Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen.

3. Bei Vorliegen eines Sachmangels oder fruchtlosem Ablauf einer nach dem vor­ste­hen­den Absatz gesetzten Frist sind wir ferner nach unserer Wahl be­rech­tigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu be­sei­ti­gen.


4. Soweit von uns im Rahmen von Lohnarbeiten Material beigestellt wird, rich­tet sich die Mängelhaftung des Lie­fe­ran­ten/ Werk­un­ter­neh­mers bei Fehl­pro­duk­tio­nen aus­schließ­lich nach den gesetzlichen Be­stim­mun­gen. Haf­tungs­be­schrän­kun­gen des Lie­fe­ran­ten/Werkunternehmers, insbesondere im Hinblick auf das von uns bei­ge­stell­te Material, wird hiermit ausdrücklich wi­der­spro­chen.

X. Produkthaftung

1. Der Lieferant hat unabhängig von uns alle Kontrollen der von ihm her­ge­stell­ten und gelieferten Erzeugnisse vorzunehmen; er ist für die mangelfreie Be­schaf­fen­heit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich.

2. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von mindestens 3 Mio. €, die er uns auf Ver­lan­gen un­ver­züg­lich nachzuweisen hat. Der Abschluß die­ser Haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­las­tet den Lieferanten nicht von über die Ver­si­che­rungs­sum­me hi­naus­ge­hen­den Schadensersatzansprüchen.
Im Falle der Insolvenz des Lieferanten gilt § 157 VVG zu unseren Guns­ten.

XI. Eigentumsvorbehalt

Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Be­din­gun­gen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des Kon­to­kor­rent­vor­be­halts nicht gilt. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Wa­re nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zah­lun­gen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Lie­fe­ran­ten und uns ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen dem Lie­fe­ran­ten und uns ge­schlos­se­nen Verträgen ist unser Unternehmenssitz, so­weit der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB ist.

2. Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns regeln sich aus­schließ­lich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

XIII. Sonstiges

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schrift­form. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform. Sel­bi­ges gilt in Be­zug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Er­klä­rung.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen dieser Einkaufsbedingungen nicht. Unwirksame Be­stim­mun­gen gelten als durch solche Bestimmungen ersetzt, die dem wirt­schaft­lich Gewollten am nächsten kommen. Darüber hinaus gelten die ge­setz­li­chen Regelungen.