Allgemeine Einkaufsbedingungen
Für unsere Einkäufe gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
I. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 BGB.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Angebot und Vertragsschluß
1. Unser Angebot ist innerhalb von acht Werktagen durch den Lieferanten per rechtsgültig unterschriebener Bestellkopie der Bestellung (Bestellungsannahme) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Bestellungen, die von uns auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt wurden. In diesem Fall haben Bestätigungen sofort, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu erfolgen.
2. An unseren Unterlagen (wie Angeboten, Beschreibungen, Konstruktionen etc.) sowie an den von uns bereitgestellten Fertigungsmitteln (wie Modellen, Mustern, Werkzeugen etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht sowie außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns - insbesondere für Lieferungen an Dritte - nicht verwertet oder eingesetzt werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages zusammen mit etwa angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben. Im Übrigen sind die Unterlagen und Gegenstände auf Kosten des Lieferanten für die Dauer von mindestens 10 Jahren sicher aufzubewahren.
III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Die von uns in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich und gelten frei Haus, sofern zwischen dem Lieferanten und uns nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Für eingetretenen Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
Wir bezahlen die gelieferte Ware, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
IV. Liefertermine
1. Liefertermine sind verbindlich, da sie auf unsere innerbetrieblichen Belange abgestimmt sind.
2. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Verzugsfolgen gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso wie Zusatzkosten für Lieferungen zur Unzeit.
4. Für den Lieferanten erkennbare drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Unsere Rechte aus vorstehend Ziff. 2 und 3 bleiben unberührt.
V. Lieferung/Gefahrübergang
1. Die Lieferung ist für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern und dort zu erbringen.
2. Sofern wir für den Versand Anweisungen erteilen, sind ausschließlich diese verbindlich. Wir sind auch berechtigt, die Ware unter Berechnung der Tariffracht abzuholen. Im Falle der Selbstabholung erfolgt die Wahl des Spediteurs ausschließlich durch uns. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zu Lasten des Lieferanten.
3. Außer in den Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns am vereinbarten Lieferort oder nach Abnahme der Lieferung auf uns über.
VI. Lieferscheine
1. Lieferscheine sind der Ware immer beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit unserer Artikel-Nr. zu kennzeichnen. Schäden, die uns aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Ware entstehen, sind uns vom Lieferanten zu ersetzen.
2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt auf unserer Seite kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.
3. Produkte und Stangenmaterial aus rostfreien Werkstoffen können nicht ohne gültiges Werkstoffzeugnis vereinnahmt werden.
VII. Qualitätsanforderungen
Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen, allen einschlägigen technischen Vorschriften sowie unseren spezifischen Anforderungen, insbesondere auch unseren jeweiligen Qualitätsvereinbarungen, entspricht.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Warenübernahme.
2. Werden gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant uns aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Unsere Rechte aus den nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
IX. Mängel
1. Von uns vorgenommene Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels, dem Lieferanten zugehen.
2. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir - unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen.
3. Bei Vorliegen eines Sachmangels oder fruchtlosem Ablauf einer nach dem vorstehenden Absatz gesetzten Frist sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.
4. Soweit von uns im Rahmen von Lohnarbeiten Material beigestellt wird, richtet sich die Mängelhaftung des Lieferanten/ Werkunternehmers bei Fehlproduktionen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen des Lieferanten/Werkunternehmers, insbesondere im Hinblick auf das von uns beigestellte Material, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
X. Produkthaftung
1. Der Lieferant hat unabhängig von uns alle Kontrollen der von ihm hergestellten und gelieferten Erzeugnisse vorzunehmen; er ist für die mangelfreie Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von mindestens 3 Mio. €, die er uns auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen hat. Der Abschluß dieser Haftpflichtversicherung entlastet den Lieferanten nicht von über die Versicherungssumme hinausgehenden Schadensersatzansprüchen.
Im Falle der Insolvenz des Lieferanten gilt § 157 VVG zu unseren Gunsten.
XI. Eigentumsvorbehalt
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des Kontokorrentvorbehalts nicht gilt. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und uns ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen dem Lieferanten und uns geschlossenen Verträgen ist unser Unternehmenssitz, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB ist.
2. Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
XIII. Sonstiges
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform. Selbiges gilt in Bezug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Erklärung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen.